Rz. 724

Beim Berliner Testament i.S.d. § 2269 BGB setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein; Schlusserben sind in der Regel die gemeinschaftlichen Kinder.

 

Rz. 725

Abgesehen davon, dass diese Konstellation mit (zum Teil massiven) erbschaftsteuerrechtlichen Nachteilen verbunden ist, werden – da die Kinder für den ersten Erbfall enterbt sind – Pflichtteilsansprüche provoziert, die in erhebliche Liquiditätsbelastungen des überlebenden Ehegatten münden können und ihn ggf. sogar dazu zwingen, steuerverstrickte Wirtschaftsgüter zu veräußern und dadurch Gewinnrealisierungstatbestände zu verwirklichen.

 

Rz. 726

Weiterhin führt das Berliner Testament bei Bestehen eines Wiesbadener Modells im Erbfall zum Entstehen einer Betriebsaufspaltung, da nun Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen in der Hand des überlebenden Ehegatten vereint werden und somit zu der bereits bestehenden sachlichen die personelle Verflechtung hinzutritt. Dies wiegt umso schwerer, als im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit der getroffenen Regelungen zur Schlusserbeneinsetzung (§ 2270 BGB) eine Lösung der sich aus der Betriebsaufspaltung ergebenden steuerlichen Probleme erheblich erschwert ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge