Rz. 857

Grundsätzlich sind die Befreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 2 bzw. Nr. 6 GrEStG auch auf Fälle der Anteilsübertragung anwendbar. Dies ermöglicht beispielsweise folgende Gestaltung:

 

Beispiel 1

V ist alleiniger Gesellschafter der X-GmbH. Diese ist vermögensmäßig nicht beteiligte Komplementärin der grundstückshaltenden X-GmbH & Co. KG, deren mit 100 % am Vermögen beteiligter Kommanditist wiederum V ist. V überträgt nun den GmbH-Anteil sowie seine Kommanditbeteiligung (also den gesamten Mitunternehmeranteil) auf seinen Sohn S.[1317]

Lösung

Die Anteilsübertragung ist gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. Allerdings greift der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 6 GrEStG, da V und S in gerader Linie miteinander verwandt sind. Würde V seinen Mitunternehmeranteil nicht auf den Sohn, sondern an seine Ehefrau F übertragen, würde sich dasselbe Ergebnis unter Anwendung von § 3 Nr. 4 GrEStG einstellen.

 

Beispiel 2

An der Grundbesitz haltenden AB-GmbH & Co. KG sind die Brüder A und B als Kommanditisten mit jeweils 50 % Vermögensbeteiligung beteiligt. Sie halten auch gemeinsam (zu jeweils 50 %) sämtliche Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH. Das von der AB-GmbH & Co. KG gehaltene Grundstück befindet sich seit mehr als fünf Jahren in deren Vermögen. A und B übertragen ihre jeweiligen Mitunternehmeranteile, sowohl die Kommanditbeteiligung als auch die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH, schenkweise auf ihren Neffen N.[1318]

Lösung

Auch hier ergibt sich eine Grunderwerbsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG. Mit N besteht allerdings kein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie, sodass eine Anwendung von § 3 Nr. 6 GrEStG ausscheidet. In Betracht kommt allerdings die Anwendung von § 3 Nr. 2 GrEStG. Der BFH geht insoweit zutreffend davon aus, dass § 3 Nr. 2 GrEStG auch auf Fälle der Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 2a GrEStG) anwendbar ist. Mithin ergibt sich kein anderes Besteuerungsergebnis als im Falle der Übertragung an Abkömmlinge bzw. Ehegatten (vgl. oben).

Dieselben Grundsätze gelten auch im Falle des Anteilsüberganges durch Tod.

[1317] Nach Steger, ZEV 2008, 505, 507.

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