Leitsatz

Nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft sind insoweit nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruhen.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 2a, § 3 Nr. 2 GrEStG

 

Sachverhalt

Die A-GmbH gründete im November 2003 mit mehreren Kommanditisten eine GmbH & Co. KG, die Klägerin, ohne sich an deren Kapital zu beteiligen. Mit weiterem Vertrag vom selben Tag brachten die Kommanditisten einen Betrieb ein, zu dem Grundstücke gehörten.

Mit einem dritten Vertrag vom selben Tag übertrugen die Kommanditisten ihre Kommanditbeteiligungen unentgeltlich auf einen Verwandten. Dieser Vertrag war aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Klägerin ins Handelsregister sowie die Erfüllung der Einbringungsverpflichtung. Nach Eintritt der Bedingungen und Einholung der Grundstückswerte zog das FA die Klägerin zu einer Steuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG heran.

 

Entscheidung

Demgegenüber folgte der BFH der Klägerin darin, dass die Anteilsübertragung zwar nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar sei, aber nach § 3 Nr. 2 GrEStG nicht steuerpflichtig.

 

Hinweis

Der vorliegende Sachverhalt stellt eine Variante des Falls dar, der dem Urteil des BFH vom 13.9.2006, II R 37/05 (BFH-PR 2007, 65) zugrunde lag. Damals ging es um die (gemischt) schenkweise Übertragung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden zweigliedrigen Personengesellschaft durch den einen Gesellschafter an den anderen. Dadurch wuchs Letzterem das Gesellschaftsvermögen – und damit auch der Grundbesitz – an, sodass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfüllt war.

Im vorliegenden Fall wird durch die schenkweise Übertragung der Beteiligungen an einer grundbesitzenden KG der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt. Dabei ergibt sich derselbe Befund, dass Schenkungsgegenstand nicht die Grundstücke sind, sondern die Gesellschaftsbeteiligungen. Dies steht jedoch aus denselben Gründen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG nicht entgegen wie seinerzeit bei der Anwachsung. Entscheidend ist auch hier, dass die Belastung sowohl mit GrESt als auch mit ErbSt vermieden werden soll und daher den unterschiedlichen rechtstechnischen Anknüpfungspunkten beider Steuern keine Bedeutung zukommt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.10.2006, II R 79/05

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