Rz. 92

In sonstigen Angelegenheiten wie Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in der Zwangsvollstreckung etc. gelten die gleichen Gebühren wie in allgemeinen Verwaltungssachen (siehe § 29 Rdn 208 ff.).

 

Rz. 93

Für das selbstständige Beweisverfahren in finanzgerichtlichen Verfahren gelten die Regelungen der ZPO (§ 82 FGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den zivilrechtlichen Beweisverfahren verwiesen werden (siehe § 12 Rdn 9), allerdings mit der Maßgabe, dass hier die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 VV gelten, also nach den Nrn. 3200 ff. VV (Vorbem. 3.2.1 Nr. 1 VV). Zudem dürfte hier auch eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV) oder gegebenenfalls auch eine 1,5-Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV in Betracht kommen.

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