Rz. 90

Für Erinnerungsverfahren gelten die Nrn. 3500, 3513 VV. Diese Gebühren sind allerdings grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Anwalt ausschließlich im Erinnerungsverfahren beauftragt ist. Soweit er auch in der Hauptsache beauftragt ist, wird seine Tätigkeit durch die Vergütung in der Hauptsache abgegolten (§ 19 Abs. 1 S. 1; analog § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. a) RVG).

 

Rz. 91

Eine Ausnahme gilt für die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 149 FGO. Dieses Erinnerungsverfahren stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG auch für den in der Hauptsache beauftragten Anwalt eine selbstständige Angelegenheit dar. Dies ist jetzt mit dem 2. KostRMoG klargestellt worden.

 

Beispiel 45: Erinnerung in finanzgerichtlichen Verfahren

Der Anwalt legt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des FG, mit dem Reisekosten in Höhe von 90,00 EUR abgesetzt worden sind, Erinnerung ein.

Die Erinnerung ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine gesonderte Angelegenheit. Der Anwalt erhält die Gebühr nach Nr. 3500 VV aus dem Wert von 90,00 EUR.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   24,50 EUR
  (Wert: 90,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,90 EUR
  Zwischensumme 29,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,59 EUR
Gesamt   34,99 EUR

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