Rz. 69
Hat das FG die Revision nicht zugelassen und wird hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO eingelegt, so handelt es sich dabei gegenüber der Vorinstanz um eine selbstständige Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Der Anwalt erhält für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV, die sich im Falle der vorzeitigen Erledigung nach Nr. 3507 VV auf 1,1 reduziert.
Beispiel 32: Nichtzulassungsbeschwerde
Das FG hat die Klage (Streitwert: 100.000,00 EUR) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beauftragt einen Anwalt, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es entsteht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV.
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV | 2.648,00 EUR | |
(Wert: 100.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 2.668,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 506,92 EUR | |
Gesamt | 3.174,92 EUR |
Im Übrigen kann auf § 29 Rdn 136, 158 und 158 ff. Bezug genommen werden.
Rz. 70
Die Verfahrensgebühr ist nach Anm. zu Nr. 3506 VV auf die Verfahrensgebühr des eventuell nachfolgenden Revisionsverfahrens anzurechnen.
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