Rz. 69

Hat das FG die Revision nicht zugelassen und wird hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO eingelegt, so handelt es sich dabei gegenüber der Vorinstanz um eine selbstständige Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Der Anwalt erhält für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV, die sich im Falle der vorzeitigen Erledigung nach Nr. 3507 VV auf 1,1 reduziert.

 

Beispiel 32: Nichtzulassungsbeschwerde

Das FG hat die Klage (Streitwert: 100.000,00 EUR) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beauftragt einen Anwalt, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Es entsteht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3506 VV   2.648,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.668,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   506,92 EUR
Gesamt   3.174,92 EUR

Im Übrigen kann auf § 29 Rdn 136, 158 und 158 ff. Bezug genommen werden.

 

Rz. 70

Die Verfahrensgebühr ist nach Anm. zu Nr. 3506 VV auf die Verfahrensgebühr des eventuell nachfolgenden Revisionsverfahrens anzurechnen.

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