Rz. 136
Wird der Anwalt beauftragt, über die Erfolgsaussichten einer Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde zu beraten, ohne dass ihm bereits der Auftrag zur Revision erteilt worden ist, erhält er wiederum die Gebühr nach Nr. 2100 VV und im Falle des Gutachtens nach Nr. 2101 VV. Zu Einzelheiten siehe § 7.
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