Rz. 46

Der Anwalt erhält im erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, die sich bei vorzeitiger Beendigung (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV) sowie unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV auf eine 1,1-Verfahrensgebühr ermäßigt.

 

Beispiel 15: Erstinstanzliches Verfahren ohne Termin

Gegen den Mandanten ist ein Steuerbescheid über 4.000,00 EUR ergangen. Der Mandant legt gegen den Steuerbescheid selbst Einspruch ein und beauftragt, nachdem dieser zurückgewiesen worden ist, den Anwalt, hiergegen Klage zu erheben. Daraufhin nimmt das Finanzamt den angefochtenen Bescheid zurück.

Anzuwenden sind die Nrn. 3200 ff. VV. Der Anwalt erhält lediglich eine 1,6-Verfahrensgebühr.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   444,80 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 464,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,31 EUR
Gesamt   553,11 EUR
 

Rz. 47

Erledigt sich das Verfahren vorzeitig, so reduziert sich die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV.

 

Beispiel 16: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG, vorzeitige Erledigung

Gegen den Mandanten ist ein Steuerbescheid über 4.000,00 EUR ergangen, gegen den er selbst Einspruch eingelegt hat. Nachdem dieser zurückgewiesen worden ist, wird der Anwalt beauftragt, hiergegen Klage zu erheben. Vor Einreichung der Klage nimmt der Mandant den Klageauftrag zurück. Zur Einreichung der Klage kommt es nicht mehr.

Infolge der vorzeitigen Erledigung entsteht jetzt nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV.

 
1. 1,1-Verfahrensgebühr, Nr. 3200,   305,80 EUR
  Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV    
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 325,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   61,90 EUR
Gesamt   387,70 EUR
 

Rz. 48

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.[11] Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn zusammenveranlagte Ehegatten gegen ihren Steuerbescheid klagen.[12]

 

Beispiel 17: Erstinstanzliches Verfahren vor dem FG, vorzeitige Erledigung, mehrere Auftraggeber

Gegen die beiden Mandanten ist ein Steuerbescheid über 4.000,00 EUR ergangen. Sie legen hiergegen selbst Einspruch ein und beauftragen, nachdem der Einspruch zurückgewiesen worden ist, den Anwalt, hiergegen Klage zu erheben. Vor Einreichung der Klage nehmen die Mandanten den Auftrag zurück. Zur Einreichung der Klage kommt es nicht mehr.

Infolge der vorzeitigen Erledigung entsteht jetzt wiederum nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV, die sich nach Nr. 1008 VV um 0,3 auf 1,4 erhöht.

 
1. 1,4-Verfahrensgebühr, Nr. 3200, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201, Nr. 1008 VV   389,20 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 409,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   77,75 EUR
Gesamt   486,95 EUR
 

Rz. 49

Soweit nicht anhängige Gegenstände verhandelt werden, entsteht nach Anm. Abs. 1. Nr. 2 zu Nr. 3201 VV unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,1-Verfahrensgebühr (siehe dazu Rdn 62).

 

Rz. 50

Werden in eine Einigung oder Erledigung nicht anhängige Gegenstände mit einbezogen, so entsteht zusätzlich auch noch eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, allerdings unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG (siehe dazu Rdn 67).

[11] FG Köln AGS 2010, 489 = EFG 2010, 1638 = StE 2010, 586.
[12] FG Köln AGS 2010, 489 = EFG 2010, 1638 = StE 2010, 586.

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