Rz. 34

Es gibt immer wieder Mandanten, die die Anwaltsrechnung auch nach einer erfolgten Mahnung nicht bezahlen. In solchen Fällen ist zu überlegen, wie die Vergütung des Anwalts durchgesetzt und tituliert wird. Dabei ist zu unterscheiden: Ist die Vergütung für eine gerichtliche Tätigkeit entstanden, ist zunächst die Festsetzung nach § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber zu prüfen. Handelt es sich um eine Vergütung für eine außergerichtliche Tätigkeit, besteht die Möglichkeit, die Vergütung nach § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber festzusetzen, nicht. In diesen Fällen und auch dann, wenn eine Festsetzung nach § 11 RVG ausscheidet (siehe Rdn 36 ff.), muss die Vergütung mit MahnbescheidoderKlage geltend gemacht werden. Man muss dabei bei der Kostenfestsetzung diejenige des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten gem. § 11 RVG von der Kostenfestsetzung der Prozesskosten gem. §§ 103 ff. ZPO unterscheiden. Sofern der Rechtsanwalt anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens als Prozessbevollmächtigter, Beistand, Unterbevollmächtigter oder Verkehrsanwalt tätig war, kann er seinen fälligen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen seinen eigenen Mandanten gem. § 11 Abs. 1 RVG im eigenen Namen gerichtlich festsetzen lassen.

 

Rz. 35

Nach § 11 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt auch die zu ersetzenden Aufwendungen festsetzen lassen, wozu von ihm verauslagte Gerichtskosten gehören. Zuständig ist gem. § 21 Nr. 2 RPflG der Rechtspfleger beim Gericht des ersten Rechtszugs, in Verwaltungsgerichts-, Finanzgerichts- und Sozialgerichtsverfahren gem. § 11 Abs. 3 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Aus diesem Titel (Kostenfestsetzungsbeschluss) kann dann notfalls gegen den Mandanten wegen des Vergütungsanspruchs die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

 

Rz. 36

Nicht statthaft ist das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 11 Abs. 1 RVG, soweit der Rechtsanwalt nur außerhalb eines Gerichtsverfahrens tätig war, bzw. eine vereinbarte Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung geltend gemacht werden soll. In diesen Fällen bleibt dem Rechtsanwalt "nur" die normale Gebührenklage gegen seinen Mandanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand (§ 12 ZPO) oder beim Gericht des ersten Rechtszuges (§ 34 ZPO) oder aber die Beantragung eines Mahnbescheides.

 

Rz. 37

Rahmengebühren (z.B. in Strafsachen) kann der Rechtsanwalt gegen seinen eigenen Mandanten nur dann festsetzen lassen, wenn er die Mindestgebühren geltend macht (was wohl in der Praxis kaum vorkommen dürfte) oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat (§ 11 Abs. 8 RVG).

 

Rz. 38

Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist jedoch abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht zusammen mit dem Antrag vorlegt (§ 11 Abs. 8 S. 2 RVG). Eine gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch Gebührenklage oder Mahnbescheid ist jedoch wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, falls (und soweit) der Rechtsanwalt seine Vergütung im Verfahren gem. § 11 Abs. 1 RVG festsetzen lassen kann. Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt (§ 11 Abs. 7 RVG).

 

Rz. 39

Sofern vom Antragsgegner (früheren Mandanten) Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht begründet sind, wird die Festsetzung durch das Gericht abgelehnt. Beispiele für außergebührenrechtliche Einwendungen sind z.B. "Der Anwalt hat den Verlust des Prozesses verschuldet.", "Der Anwalt hat nicht auf den möglichen Anspruch von PKH hingewiesen." usw. Gebührenrechtliche Einreden hindern die Festsetzung nicht (z.B. "Die Terminsgebühr ist nicht entstanden."), da diese Einreden vom Rechtspfleger oder UdG leicht überprüft werden können. Lehnt der Rechtspfleger oder der UdG die Festsetzung ab, kann gegen diese Entscheidung zwar noch die sofortige Beschwerde (Notfrist 2 Wochen) eingelegt werden; sobald aber auch das Beschwerdegericht die Festsetzung ablehnt, bleibt nur die Gebührenklage oder ein Mahnbescheid.

 

Rz. 40

Muster 1: Antrag auf Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG

 

Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG

 
Rechtsanwälte Rund & Mustermann GbR Hannover, den _________________________

An das

Landgericht Hannover

15 O 244/19

Kostenfestsetzungsantrag

In Sachen

Schmidt

– Kläger –

./.

Schulz

– Beklagter –

hier: Antrag auf Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG für Rechtsanwälte Rund & Mustermann GbR, vertr.d.d. geschäftsführenden Gesellschafter Alois Rund und Anton Mustermann, (vollständige Adresse angeben)

beantragen wir im eigenen Namen, unsere Vergütung gegen den Kläger und Antragsgegner gem. § 11 Abs. 1 RVG wie folgt festzusetzen:

Vergütungsberechnung (hier bitte konkrete Vergütungsberechnung nach § 10 RVG einfügen):

_________________________

Es wird beantragt, die Verzinsung des festzusetzenden Betrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung auszusprechen und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.

Alle gezahlten Gerichts- und Zustellungskosten sollen hinzugesetzt werden. Die...

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