Rz. 5

Der Geltungsbereich des RVG ergibt sich aus § 1 RVG. Das RVG gilt nicht für Rechtsberater, die keine Rechtsanwälte sind, aber sinngemäß für Rechtsbeistände. Das RVG gilt für deutsche Rechtsanwälte mit Sitz in Deutschland. Ausländische Rechtsanwälte können nur nach ihrem Heimatrecht eine Vergütung fordern, selbst dann, wenn sie für einen deutschen Mandanten in Deutschland tätig werden. Das RVG gilt auch für Rechtsanwaltsgesellschaften (Partnerschaftsgesellschaften, Anwalts GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts usw.; § 1 Abs. 1 S. 3 RVG).

 

Rz. 6

Grundlage des anwaltlichen Vergütungsanspruchs ist ein privatrechtlicher Vertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611, 675 BGB), der als Auftrag oder auch Mandat bezeichnet wird. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist ein bürgerlich-rechtlicher Dienstvertrag, unabhängig davon, dass die Berufsstellung des Rechtsanwaltes öffentlich-rechtlicher Natur ist. Da die Vorschriften des BGB gelten, muss der Auftraggeber geschäftsfähig sein. Bei Minderjährigen kommt ohne Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters kein Mandatsvertrag zustande, von der Ausnahme des so genannten Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) einmal abgesehen. Da keine Schriftform vorgeschrieben ist, kann die Annahme des Antrags auch durch schlüssige (konkludente) Handlungen erfolgen (§ 151 BGB).

 

Rz. 7

Die Tatsache, dass das BGB zwischen Anwalt und Auftraggeber gilt, ergibt sich aus der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses. Wie immer bei einem Dienstvertrag kommt dieser durch Angebot und Annahme zustande. Die Annahme kann dabei auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen (z.B. Mandant beauftragt Anwalt; Anwalt beginnt mit der Tätigkeit). Neben diesem Dienstvertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Anwalt einen weiteren Vertrag mit seinem Auftraggeber schließen, so z.B. im Rahmen von Mandatsbedingungen einzelne Regelungen des BGB anders vereinbaren oder aber auch eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung gem. §§ 3a ff. RVG treffen.

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