Rz. 314

Bestimmungen zur Berechnung des Gegenstandswertes und der Wertfestsetzung finden sich in den §§ 22–33 RVG. Damit sind alle Wertvorschriften, die im RVG zu finden sind, bis auf eine Ausnahme, in diesem Abschnitt des RVG geregelt. Dies ist sehr anwenderfreundlich.

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