Rz. 85

Nach Nr. 2100 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels eine Gebühr i.H.v. 0,5 bis 1,0; die Mittelgebühr beträgt 0,75. Diese Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren wie bisher anzurechnen, wenn der RA anschließend als Prozessbevollmächtigter im Rechtsmittelverfahren tätig wird. Diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch dann, wenn er zuvor bereits Prozessbevollmächtigter war. Sofern der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in einer sozialgerichtlichen Angelegenheit prüft, die Betragsrahmengebühren auslöst, beträgt die Gebühr 30,00 bis 320,00 EUR nach Nr. 2102 VV RVG. Auch diese Gebühr ist bei späterer Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren anzurechnen.

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