Rz. 122

Die Einigungsgebühr ist in Teil 1 "Allgemeine Gebühren" unter Nr. 1000 VV RVG geregelt. Diese Gebühren des Teils 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Rechtsanwalt laut Vorbemerkung 1 neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr sind:

Bestehen eines Rechtsverhältnisses und Streit hierüber oder
Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis und
Erledigung des Streits oder der Ungewissheit und
wirksamer Vertrag und
Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Zustandekommen oder Teilnahme an Vertragsverhandlungen (die ursächlich für das Zustandekommen eines Vertrags im Sinne des Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG sind).
Die Einigungsgebühr kann auch bei Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehen. Denn die Einigungsgebühr entsteht nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG auch für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).
Wird eine Zahlungsvereinbarung in diesem Sinne geschlossen, sollte die Wertvorschrift in § 31b RVG beachtet werden. Sofern sich die Einigung auf eine derartige Zahlungsvereinbarung beschränkt, d.h. keine weiteren Dinge hier geregelt sind, wie z.B. ein teilweiser Forderungsverzicht oder ähnliches, kann die Einigungsgebühr nur aus 20 % des Anspruchs berechnet werden. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung berechnet sich der Anspruch dann zunächst nach § 25 Abs. 1 RVG. Aus dem sich hiernach ergebenden Wert werden dann gem. § 31b RVB 20 % herangezogen.
 

Rz. 123

Die Einigungsgebühr entsteht:

auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann;
auch bei Einigungen in Güteverfahren nach § 36 RVG;
in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann;
für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt;
außergerichtlich oder gerichtlich (hier Unterschied in der Höhe).
 

Rz. 124

Der Rechtsanwalt erhält die Einigungsgebühr nicht, wenn ein Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Vorbehalt des Widerrufs geschlossen wird und die Bedingung nicht eintritt bzw. der Vertrag widerrufen wird, Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG. Das bedeutet, dass bei einem widerruflich geschlossenen Vergleich die Einigungsgebühr erst entsteht, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist und der Vergleich nicht widerrufen wurde.

 

Rz. 125

Die Gebühr entstehtnicht:

aus dem Wert einer Ehesache oder Lebenspartnerschaftssache, vgl. dazu Anmerkung Abs. 5 zu Nr. 1000 VV RVG, da man sich über eine Scheidung nicht einigen kann (allerdings kann aus diesem Wert bei entsprechenden Voraussetzungen eine Aussöhnungsgebühr entstehen).
 

Rz. 126

Es ist unerheblich, ob die Einigung mündlich oder schriftlich erfolgt. Kommt eine Einigung wirksam zustande, ist die Einigungsgebühr entstanden. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich aber auf jeden Fall, die Einigung schriftlich festzuhalten.

 

Rz. 127

Die Einigungsgebühr erhält der Rechtsanwalt auch dann nicht, wenn sich die Tätigkeit ausschließlich auf ein

Anerkenntnis oder einen
Verzicht beschränkt,

vgl. dazu Abs. 1 S. 3 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG. Der Gesetzgeber wollte zu Recht vermeiden, dass ein Anerkenntnis eines Beklagten exorbitant teuer wird.

 

Rz. 128

Die Höhe der Einigungsgebühr beträgt:

1,5

nach Nr. 1000 VV RVG

wenn die Ansprüche nicht rechtshängig sind,
wenn die Ansprüche im selbstständigen Beweisverfahren anhängig sind bzw. wenn bisher nur PKH (Prozesskostenhilfe) für das selbstständige Beweisverfahren beantragt wurde,
wenn im VKH-Verfahren (Verfahrenskostenhilfe) sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags nach § 48 Abs. 3 RVG erstreckt bzw. wenn lediglich für die Einigung über nicht-rechtshängige Ansprüche PKH bzw. VKH beantragt wird;
1,0

nach Nr. 1003 VV RVG

wenn die Ansprüche in 1. Instanz gerichtlich anhängig sind,
wenn ein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher anhängig ist,
wenn ein Prozesskostenhilfeverfahren über den Anspruch anhängig ist (Ausnahme siehe oben);
1,3

nach Nr. 1004 VV RVG

wenn die Ansprüche im Rechtsmittelverfahren (Berufung, Revision, Rechtsbeschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) anhängig sind.
 

Rz. 129

Gegenstandswert für die Berechnung der Einigungsgebühr ist der Wert der Ansprüche, die durch die Einigung erledigt werden. Es ist nicht vom Wert auszugehen, auf den sich die Parteien geeinigt haben!

 

Rz. 130

 

Beispiel

Eingeklagt war ein Betrag in Höhe...

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