Rz. 81

Gem. § 34 RVG soll der Rechtsanwalt für die hier in Absatz 1 aufgelisteten Tätigkeiten eine Gebührenvereinbarung treffen. Diese Tätigkeiten sind:

Beratung (schriftlich oder mündlich)
Erstellung eines Gutachtens
Mediation.
 

Rz. 82

Wenn der Rechtsanwalt keine Gebührenvereinbarung getroffen hat, wozu ihn der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ausdrücklich auffordert, kann er nur eine Vergütung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verlangen. Da der Anwaltsvertrag i.d.R. als Dienstvertrag einzustufen ist (Ausnahme: Gutachten als Werkvertrag), wird er nur die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) fordern können. Was als üblich gilt bzw. von Richtern angesehen wird, muss in der Rechtsprechung noch abgewartet werden. Sicherlich wird es hier sehr große regionale Unterschiede geben.

 

Rz. 83

Zu beachten ist, dass eine – auch eine vereinbarte – Gebühr für eine Beratung oder die Erstellung eines Gutachtens bei weitergehender Tätigkeit anzurechnen ist. Der Gesetzgeber erlaubt jedoch, wie sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 RVG ergibt, dass die Anrechnung ausgeschlossen werden kann. Auch diesen Rat sollte der Anwalt unbedingt wahrnehmen, um spätere Streitigkeiten mit dem Mandanten zu vermeiden. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, wird der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei fehlender Vereinbarung noch weiter eingeschränkt, siehe nachfolgend unter Rdn 84.

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