Rz. 54

Grundsätzlich ist der erteilte Auftrag dafür entscheidend, welche Gebühren anfallen (z.B. Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG oder vorzeitige Beendigung bei unbedingtem Klageauftrag Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Die Frage nach dem erteilten Auftrag ist daher für den Ansatz der richtigen Gebühr maßgeblich.

 

Rz. 55

Bitte beachten Sie: Zum 1.8.2013 hat der Gesetzgeber durch das 2. KostRMoG in Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG klargestellt, dass nur der Rechtsanwalt Gebühren nach Teil 3 VV RVG beanspruchen kann, dem ein unbedingter Klageauftrag erteilt wurde. Folge der konsequenten Anwendung dieser Klarstellung im Gesetz ist, dass es ein Aufforderungsschreiben mit Klageauftrag (welches bei Zahlung durch den Schuldner eine 0,8 Verfahrensgebühr wegen vorzeitiger Beendigung auslöst) nicht mehr geben kann, obwohl dies bekanntermaßen mehr als 30 Jahre lang so unterrichtet wurde. Denn sobald dem Schuldner noch eine Frist gesetzt und Klage erst nach fruchtlosem Fristablauf angekündigt wird, liegt allenfalls ein bedingter Klageauftrag vor, nicht aber ein unbedingter Klageauftrag. Um irgendeine Gebühr nach Teil 3 VV RVG auszulösen, und damit auch die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, muss der Anwalt aber eine unbedingten Klageauftrag haben. "Unbedingt" bedeutet: An keine Bedingung mehr geknüpft. Kein "wenn, dann". Viele stellen sich die Frage, warum es dann die 0,8 Verfahrensgebühr überhaupt gibt. Die Antwort ist einfach. Irgendwann kommt der Punkt, an dem feststeht, dass die außergerichtlichen Bemühungen gescheitert sind. Der Mandant erteilt den unbedingten Auftrag, nunmehr Klage zu erheben. Es dauert ein paar Tage bis eine solche Klage diktiert, geschrieben und eingereicht ist. Wenn vor der Einreichung aber nach Erteilung des unbedingten Klageauftrags der Gegner sich mit dem Anwalt in Verbindung setzt und man sich z.B. einigt, so dass eine Klage nicht mehr eingereicht werden muss, kann der Rechtsanwalt die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG abrechnen. Sollte er zuvor eine Geschäftsgebühr verdient haben, müsste er diese natürlich gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anrechnen.

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