Rz. 18

Anwaltliche Vertretung ist möglich, aber zur Einlegung der Beschwerde nicht zwingend vorgeschrieben.[116] Ab Zustellung der Beschwerde an die Regierung des betroffenen Staates, spätestens aber ab der Zulässigkeitserklärung ist die Vertretung durch einen Anwalt empfehlenswert, zumal im Stadium der mündlichen Verhandlung nach Art. 36 Abs. 3 VerfO eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist und nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden kann. Dem Kammerpräsidenten steht es ferner frei, bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtlichen Beistand anzuordnen (Art. 36 Abs. 4 lit. b VerfO).

Wer Prozessvertreter sein kann, regelt Art. 36 Abs. 4 VerfO. Den Regelfall bildet ein in einem Vertragsstaat zugelassener Rechtsanwalt oder ein Professor der Rechtswissenschaft. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang ein Vollmachtsformular zur Verfügung, das bereits in das offizielle Beschwerdeformular integriert ist (vgl. Rdn 13).[117]

Personengruppen können einen Repräsentanten bestimmen, der die Gruppe im Verfahren vertritt. Minderjährige oder geschäftsunfähige Beschwerdeführer werden in der Praxis regelmäßig von dazu berechtigten Personen vertreten,[118] eine solche ist nach der Rechtsprechung des EGMR indes nicht zwingend erforderlich.[119] Zur Fortführung des Verfahrens bei Versterben eines Beschwerdeführers während des Verfahrens siehe oben (siehe Rdn 3).

[116] Grabenwarter/Pabel, EMRK, § 9 Rn 8 f.
[117] Das Vollmachtsformular ist abrufbar unter http://www.echr.coe.int/Documents/Authority_Form_ENG.pdf.
[118] Vgl. Frowein/Peukert, EMRK, Art. 34 Rn 21; Schäfer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 34 Rn 34, 36. Siehe bspw. EGMR, Marckx/Belgien, Entsch. v. 13.6.1979, Nr. 6833/74.
[119] EGMR, Zehentner/Österreich, Entsch. v. 16.7.2009, Nr. 20082/02, Rn 39: "There is no obligation in general, or for persons lacking legal capacity in particular, to be represented at the initial stage of the proceedings."

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