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Parteifähigkeit setzt voraus, dass der Beschwerdeführer Träger der in der EMRK gewährleisteten Rechte ist oder sein kann.[25] Dazu zählen gem. Art. 34 EMRK grundsätzlich jede natürliche Person (unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Alter),[26] nicht-staatliche Organisationen (klassischerweise juristische Personen[27]) sowie Personengruppen (Gruppierungen ohne eigene Rechtsfähigkeit[28]). Die Parteifähigkeit nicht-staatlicher Organisationen setzt voraus, dass diese als Entität tatsächlich Träger der Konventionsrechte sein können.[29] Bei einer Beschwerde durch eine Personengruppe muss hingegen jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe für sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.[30]
Anonyme Beschwerden, bei denen die Identität des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist, sind nach Art. 35 Abs. 2 lit. a EMRK grundsätzlich unzulässig.[31] Gleichwohl besteht in begründeten Fällen die Möglichkeit der Anonymisierung eines Verfahrens (Art. 47 Abs. 4 VerfO).[32]
Die Prozessfähigkeit ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft: Wer faktisch in der Lage ist, Prozesshandlungen vorzunehmen und den Prozess aus eigenem Recht zu führen, gilt als prozessfähig.[33] Minderjährige oder geschäftsunfähige Beschwerdeführer werden regelmäßig vertreten,[34] was aber nicht zwingend erforderlich ist.[35] Verstirbt ein Beschwerdeführer während des Verfahrens, können bei berechtigtem immateriellen und moralischen Interesse oder wenn es die Achtung der Menschenrechte erfordert, die Erben, nächsten Verwandten oder auch der (nichteheliche) Lebenspartner das Verfahren fortsetzen.[36]
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