Rz. 13
Gem. Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 VerfO sind Individualbeschwerden schriftlich und zwingend unter Verwendung des offiziellen Beschwerdeformulars der Kanzlei[97] einzureichen, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Das Beschwerdeformular ist auszufüllen, auszudrucken und in einfacher Ausführung zusammen mit Kopien aller relevanter Anlagen (siehe hierzu die detaillierte Auflistung der einzureichenden Unterlagen in Art. 47 Abs. 3 VerfO) per Post an den Gerichtshof zu schicken. Um das Ausfüllen des Formulars und das Formulieren der Beschwerde zu erleichtern, hat der EGMR eine ausführliche Praxisanweisung veröffentlicht.[98] Die Beschwerde muss durch den Beschwerdeführer selbst oder seinen Vertreter unterzeichnet werden (Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 3 VerfO).[99]
Zu beachten ist, dass Beschwerden weder per E-Mail oder Telefon noch durch persönlichen mündlichen Vortrag bei der Kanzlei erhoben werden können. Zwar kann eine Beschwerde auch per Fax eingereicht werden; dies unterbricht aber nicht den Lauf der sechsmonatigen Frist i.S.v. Art. 35 Abs. 1 EMRK,[100] sodass es unabdingbar ist, die Beschwerde gleichzeitig und rechtzeitig vor Fristablauf per Post einzureichen (vgl. Rdn 12).
Die Nichteinhaltung der Vorgaben aus Art. 47 Abs. 1–3 VerfO (insbesondere die Verwendung des offiziellen Beschwerdeformulars) führt im Regelfall dazu, dass eine Beschwerde nicht zur Prüfung angenommen wird (Art. 47 Abs. 5 VerfO).[101] Anderes gilt, wenn (1) der Beschwerdeführer eine angemessene Erklärung für die Nichteinhaltung der Formvorschriften vortragen kann, (2) die Beschwerde einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen betrifft oder (3) der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag eines Beschwerdeführers anders entscheidet. Variante (3) könnte insbesondere für Fälle relevant werden, in denen ein Beschwerdeführer – z.B. aufgrund seines Aufenthaltsortes – keine Möglichkeit hat, an das Beschwerdeformular oder die den Antrag unterstützenden Dokumente zu gelangen.
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