Rz. 395

Der Arbeitgeber ist für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abmahnung sowohl in der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte als auch im Kündigungsschutzrechtsstreit aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung darlegungs- und beweispflichtig (LAG Berlin v. 14.11.2002, ZTR 2002, 149; LAG Frankfurt am Main v. 31.10.1986, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 5). Dabei muss der Arbeitgeber den Vertragsverstoß hinsichtlich Ort und Zeit substantiiert vortragen (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 531). Der Arbeitnehmer muss Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten konkret vortragen. Daraufhin hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass solche Gründe nicht vorliegen (LAG Bremen v. 6.3.1992, LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 31).

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