Rz. 1151

Auch die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Hierfür gilt die Sonderregelung des § 174 SGB IX.

 

Rz. 1152

Für die Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insb. § 140 BGB. Allerdings hat der Arbeitgeber für diesen Fall vorsorglich die Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung zu beantragen. Es handelt sich bei den Zustimmungsverfahren jeweils um unterschiedliche Verfahren, in denen auch unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe zu beachten sind. Will der Arbeitgeber also neben einer außerordentlichen Kündigung zugleich auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung aussprechen, muss er die Zustimmung zu beiden Kündigungen beantragen. Hat er die Zustimmung nur zur außerordentlichen Kündigung eingeholt und die Kündigung fristgerecht erklärt und stellt sich dann im arbeitsgerichtlichen Verfahren heraus, dass der Kündigungsgrund keinen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellt, stellt sich die Frage der Umdeutung der außerordentlichen Kündigung nicht, da die ordentliche Kündigung jedenfalls mangels Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam wäre. Hat das Integrationsamt lediglich die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erteilt, dann kann die daraufhin erklärte außerordentliche Kündigung nicht in eine ordentliche umgedeutet werden (LAG Berlin v. 9.7.1984 – NZA 1985, 95). Darüber hinaus ist in der Zustimmung des Integrationsamts zu einer außerordentlichen Kündigung (wegen Tätlichkeit) keine Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung enthalten (LAG Hessen v. 28.6.1977 – 9 Sa 154/77, BB 1977, 1401).

 

Rz. 1153

Will der Arbeitnehmer nach erteilter Zustimmung die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung angreifen, weil kein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, muss dies im Bereich des KSchG gem. §§ 13, 4 KSchG durch Klageerhebung innerhalb von drei Wochen geschehen. Wird dem Arbeitnehmer der Zustimmungsbescheid erst nach Zugang der Kündigung zugestellt, beginnt die Klagefrist erst in diesem Zeitpunkt, § 4 S. 4 KSchG (BAG v. 17.2.1982 – 7 AZR 846/79, DB 1982, 1329). Will der Arbeitnehmer andere Unwirksamkeitsgründe geltend machen, gilt § 13 Abs. 3 KSchG. Eine Klagefrist ist dann nicht einzuhalten.

 

Rz. 1154

Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung bei dem Integrationsamt muss im Fall einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Maßgebend ist der Eingang des Antrages bei der Behörde (§ 174 Abs. 2 SGB IX). Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (§ 170 SGB IX). Telegrafische oder telefonische Antragstellung ist nicht ausreichend, anders dagegen die Antragstellung durch eine Telekopie.

 

Rz. 1155

Die Antragsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, § 174 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Hier gelten die Grundsätze, wie sie im Hinblick auf § 626 Abs. 2 BGB entwickelt wurden. Auch die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers gehört zu den Tatsachen, die der Arbeitgeber kennen muss (BAG v. 14.5.1982 – 7 AZR 1221/79, DB 1982, 2144). Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der Antragstellung zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und geht deshalb wegen der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung nach § 174 Abs. 2 SGB IX vor, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf § 626 Abs. 2 BGB berufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeitnehmer nicht schwerbehindert i.S.d. SGB IX ist und es deshalb einer Zustimmung nicht bedurfte (BAG v. 27.2.1987 – 7 AZR 632/85, NZA 1988, 429). Der Arbeitgeber muss dann allerdings die Kündigung nach Kenntnis von der fehlenden Schwerbehinderteneigenschaft unverzüglich erklären, § 174 Abs. 5 SGB IX analog.

 

Rz. 1156

Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung nach Ablauf der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB, so muss der Arbeitgeber unverzüglich die außerordentliche Kündigung erklären (§ 174 Abs. 5 SGB IX).

 

Rz. 1157

Vor der Kündigung ist der Betriebsrat zu hören, § 102 BetrVG. Daneben ist das Verfahren nach § 178 SGB IX gegenüber der Schwerbehindertenvertretung durchzuführen. Die Äußerungsfrist der Schwerbehindertenvertretung beträgt unter Heranziehung der Wertungen des § 102 Abs. 2 BetrVG bei ordentlichen Kündigungen eine Woche und bei außerordentlichen Kündigungen drei Tage. Letzteres führt nicht zu einer Verlängerung der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung muss also so rechtszeitig beteiligt werden, dass die Zwei-Wochen-Frist nach Ablauf der dreitägigen Anhörungsfrist noch gewahrt werden kann.

Nach Ablauf der Anhörungsfrist kann der Arbeitgeber seine Entscheidung treffen, unabhängig davon, ob sich die Schwerbehindertenvertretung geäußert hat oder nicht. Die Entscheidung des Arbeitgebers ist der Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX unverzüglich mitzuteilen.

Verweigert der Betriebsrat ...

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