Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Arbeitgeber bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung keine Kenntnis davon, daß der Arbeitnehmer vor der Kündigung die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beantragt hat oder daß diese Feststellung bereits getroffen war, dann greift der besondere Kündigungsschutz nach SchwbG § 18 Abs 1, SchwbG § 12 - ebenso wie bei einer ordentlichen Kündigung - nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb einer Regelfrist von einem Monat seine bereits festgestellte oder beantragte Schwerbehinderteneigenschaft mitteilt (in Fortführung von BAG 1978-02-23 2 AZR 462/76 = BAGE 30, 141 = AP Nr 3 zu § 12 SchwbG).

2. Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von einer bereits festgestellten oder beantragten Schwerbehinderteneigenschaft gemäß SchwbG § 18 Abs 2 die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung bei der Hauptfürsorgestelle beantragen.

 

Orientierungssatz

Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Unkenntnis des Arbeitgebers von dessen Schwerbehinderteneigenschaft; Dauer der Mitteilungsfrist.

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Entscheidung vom 24.10.1979; Aktenzeichen 2 Sa 1/79)

ArbG Bremen (Entscheidung vom 29.11.1978; Aktenzeichen 5 Ca 5194/78)

 

Fundstellen

BAGE 39, 59-67 (LT1-2)

BAGE, 59

DB 1982, 1778-1779 (T)

ARST 1983, 9-10 (LT1-2)

BehindR 1983, 21-23 (LT1-2)

JR 1983, 396

SAE 1983, 62-64 (LT1-2)

AP § 18 SchwbG (LT1-2), Nr 4

AR-Blattei, ES 1440 Nr 62 (LT1-2)

AR-Blattei, Schwerbehinderte Entsch 62 (LT1-2)

EzA § 18 SchwbG, Nr 5 (LT1-2)

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