Rz. 730

Arbeitnehmer, die die Wartezeit des § 1 KSchG noch nicht erfüllt haben, sind bei betriebsbedingten Kündigungen grds. vor Arbeitnehmern zu kündigen, die bereits den allgemeinen Kündigungsschutz genießen. Daher sind solche Arbeitnehmer auch nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG liegen vor (BAG v. 25.4.1985, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl).

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