Rz. 1139

Die Frist für die Kündigung eines Schwerbehinderten beträgt mindestens vier Wochen, § 169 SGB IX. Sie kann nicht verkürzt werden. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nimmt von dieser Regelung solche Arbeitsverhältnisse aus, die im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden haben. Damit gilt im Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnis, das nicht länger als sechs Monate besteht, keine Mindestkündigungsfrist. Es gilt insoweit § 622 BGB.

 

Rz. 1140

Gelten nach dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Gesetz längere Kündigungsfristen, so sind diese maßgeblich. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag nach dem Zugang der Kündigung zu laufen. Für die Berechnung gelten die §§ 186 ff. BGB, wobei insoweit die Novellierung des Verjährungsrechtes zu einigen Änderungen führen wird.

 

Rz. 1141

Im Insolvenzfall gilt der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen weiter. Um notwendige Kündigungen im Insolvenzverfahren jedoch zu beschleunigen, sieht § 113 Abs. 1 InsO eine gesetzliche Kündigungsfrist für das Dienstverhältnis vor. Diese gesetzliche Regelung geht als lex specialis anderen gesetzlichen längeren Kündigungsfristen vor.

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