Rz. 655

Ein bloßer Betriebsinhaberwechsel, d.h. die Übertragung der betrieblichen Leitungsmacht von dem bisherigen Betriebsinhaber (Veräußerer) auf einen neuen Inhaber (Erwerber) berechtigt nicht zu einer Kündigung aus betrieblichen Gründen. Dies folgt aus § 613a Abs. 4 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung "wegen" eines Betriebsüberganges unzulässig.

 

Rz. 656

§ 613a Abs. 4 BGB gewährt hingegen keinen absoluten Bestandsschutz gegen Kündigungen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang. Die Vorschrift findet z.B. keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb verkleinert, um ihn "verkaufsfähig" zu machen: Solche Kündigungen sind als betriebsbedingte Kündigungen gem. § 613a Abs. 4 S. 2 BGB rechtswirksam, wenn sie unter den gegebenen Umständen das einzige Mittel zur Aufrechterhaltung und Weiterführung des Betriebes sind, also der Betrieb ohne diese Rationalisierungsmaßnahmen stillgelegt werden müsste (BAG v. 18.7.1996 – 8 AZR 127/94, NZA 1997, 148 = ZIP 1996, 2028).

 

Rz. 657

Eine Kündigung wegen Betriebsübergang liegt ferner nicht vor, wenn der Veräußerer aufgrund eines Erwerberkonzeptes kündigt, und zwar unabhängig davon, ob das Konzept auch beim Veräußerer hätte durchgeführt werden können (BAG v. 20.3.2003, AP Nr. 250 zu § 613a BGB; BAG v. 20.9.2006, AP Nr. 316 zu § 613a BGB). Die Durchführung des Erwerberkonzeptes bzw. dessen Sanierungsplan muss jedoch im Zeitpunkt der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen haben (BAG v. 20.3.2003, AP Nr. 250 zu § 613a BGB).

 

Rz. 658

I.Ü. hat auch der Erwerber die Möglichkeit, nach dem Betriebsübergang betriebsbedingt zu kündigen, solange diese Kündigung nicht "wegen" des Betriebsüberganges erfolgt.

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