Rz. 718

Ob bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen sind, hängt nach der st. Rspr. des BAG von der betrieblichen Organisation ab. Bei der Sozialauswahl sind teilzeitbeschäftigte mit vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu vergleichen, wenn der Arbeitgeber lediglich das Arbeitsvolumen im Betrieb oder in der Verwaltung reduzieren will, ohne dass organisatorische Entscheidungen über die Gestaltung der Arbeitszeiten auf bestimmten Arbeitsplätzen vorliegen. Liegt hingegen ein nachvollziehbares unternehmerisches Konzept zur Arbeitszeitgestaltung vor (vgl. auch § 8 Abs. 4 TzBfG), nach dem bestimmte Tätigkeiten bestimmten Arbeitszeiten zugeordnet worden sind, ist diese unternehmerische Organisationsentscheidung grds. mit der Folge hinzunehmen, dass Arbeitnehmer, die aufgrund solcher Organisationsentscheidungen unterschiedliche Arbeitszeiten aufweisen, die nur durch eine Änderungskündigung angepasst werden können, nicht miteinander vergleichbar sind (BAG v. 3.12.1998 – 2 AZR 341/98, NZA 1999, 431; BAG v. 12.8.1999, NZA 2000, 30; BAG v. 17.1.2002, EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 47; BAG v. 15.7.2004, NZA 2005, 523; BAG v. 7.12.2006, AP Nr. 88 zu § 1 KSchG Soziale Auswahl).

 

Rz. 719

Liegt keine Organisationsentscheidung vor und will der Arbeitgeber die Zahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer dem verminderten Beschäftigungsbedarf anpassen, muss er die Sozialauswahl im Hinblick auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer durchführen, unabhängig von der Lage und Dauer ihrer Arbeitszeit (APS/Kiel, § 1 KSchG Rn 694). Ist ein Teilzeitarbeitnehmer sozial schutzbedürftiger als ein Vollzeitarbeitnehmer, muss der Arbeitgeber letzterem eine Änderungskündigung aussprechen, um dessen Arbeitszeit in einem Maße zu reduzieren, dass die Weiterbeschäftigung des Teilzeitarbeitnehmers sichergestellt ist (vgl. APS/Kiel, § 1 KSchG Rn 694 ff. mit weiteren Beispielen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge