Rz. 222

Hier gelten grds. die allgemeinen Voraussetzungen der Kündigung wegen Leistungsminderung (vgl. Rdn 130 ff.). Insb. kommt bei einer Kündigung wegen dauerhafter krankheitsbedingter Leistungsminderung eine wirtschaftliche Belastung in Betracht, weil der gezahlten Vergütung keine adäquate Arbeitsleistung mehr gegenübersteht (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 410).

Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitgeber nur eine "individuelle Normalleistung" vom Arbeitnehmer verlangen kann (BAG v. 17.1.2008 – 2 AZR 536/06, NZA 2008, 693). Leistungsmängel sind daher kündigungsrechtlich erst relevant, wenn sie sich deutlich vom Leistungsniveau sonstiger Arbeitnehmer abheben, die zwar unter dem Durchschnitt liegen, aber noch hinreichend leistungsfähig sind (BAG v. 17.1.2008 – 2 AZR 536/06, NZA 2008, 693: Fehlerquote von etwa dem Dreifachen des Durchschnittes; BAG v. 11.12.2003 – 2 AZR 667/02, AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung: Unterschreitung der Durchschnittsleistung um 40 bis 50 % über mehr als ein Jahr; BAG v. 26.9.1991 – 2 AZR 132/91, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit: Minderleistung von 2/3 der Normalarbeitsleistung als erhebliche betriebliche Beeinträchtigung eingestuft).

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