Rz. 221

Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer auch künftig in erheblichem Umfang Minderleistungen erbringt (BAG v. 26.9.1991 – 2 AZR 132/91, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

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