Rz. 7

Kündigungsschutz genießen gem. § 1 Abs. 1 KSchG nur Arbeitnehmer. Da das Kündigungsschutzgesetz selbst diesen Begriff nicht definiert, ist er so zu verstehen, wie er allgemein von der Rspr. und Rechtslehre entwickelt worden ist. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeitsleistung verpflichtet und dabei von diesem anderen persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Arbeitnehmer sind auch Teilzeitbeschäftigte und Aushilfsbeschäftigte (BAG v. 13.1.1983 – 5 AZR 149/82, NJW 1984, 1985), in Nebenbeschäftigung Tätige (BAG v. 13.3.1987 – 7 AZR 724/85, NZA 1987, 629) oder Werkstudenten (BAG v. 12.6.1996 – 5 AZR 960/94, NZA 1997, 191).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge