Entscheidungsstichwort (Thema)

Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält daran fest, daß sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit unterscheidet, in dem sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet.

2. Die persönliche Abhängigkeit eines Mitarbeiters kann darin bestehen, daß der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistungen beachten muß.

3. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1982-01-13 betreffend die freien Mitarbeiter bei den Rundfunk- und Fernsehanstalten (BVerfGE 59, 231) zwingt nicht dazu, für diesen Bereich besondere Kriterien für die Abgrenzung des Arbeitsvertrages von einem Dienstvertrag zu entwickeln, die mit dem allgemeinen Arbeitsrecht nicht übereinstimmen.

4. Über die rechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses (Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag) entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung des Vertrages, die dem Geschäftsinhalt nicht entspricht. Was Geschäftsinhalt ist, kann sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Parteien und aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrages ergeben. Widersprechen sich Vereinbarungen und praktische Durchführung, ist die letztere maßgebend.

5a. Rundfunk- und Fernsehanstalten können Arbeitnehmer, die an Hör- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltens mitwirken, zeitlich befristet oder auf Produktionsdauer beschäftigen, wenn dies nach dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte erforderlich ist. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Befristung von Arbeitsverträgen müssen im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und anzuwenden.

b. Die soziale Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers kann Befristungen entgegenstehen. Im Einzelfall ist eine Abwägung erforderlich zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers an einem Bestandsschutz und den Einbußen, welche die Anerkennung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses für die Rundfunkfreiheit bedeutet.

 

Orientierungssatz

Siehe auch die vorangegangenen Entscheidungen des BAG von 1977-06-22 5 AZR 753/75 = AP Nr 22 zu § 611 BGB Abhängigkeit und des BVerfG Beschluß von 1982-01-13 1 BvR 1047/77 = BVerfGE 59, 231.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 620 Abs. 2; BVerfGG § 31 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.10.1975; Aktenzeichen 2 Sa 548/73)

ArbG Köln (Entscheidung vom 22.10.1973; Aktenzeichen 10 Ca 2554/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60146

BAGE 41, 247-265 (LT1-5)

BAGE, 247

BB 1983, 1855-1858 (LT1-5)

NJW 1984, 1985-1990 (LT1-6)

BlStSozArbR 1983, 199-199 (T)

JR 1984, 308

AP, Abhängigkeit (LT1-5)

AfP 1983, 356

EzA, Arbeitnehmerbegriff Nr 26 (LT1-5)

EzBAT, Arbeitnehmerbegriff Nr 7 (LT1-5)

RiA 1983, 124-124 (T)

UFITA 96, 280-294 (1983) (LT1-5)

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