Rz. 1247

Der Anspruch entsteht mit dem Wegfall des Kündigungsgrundes. Gleichzeitig muss die vorher ausgesprochene Kündigung wirksam sein, weil der gekündigte Arbeitnehmer anderenfalls das nicht wirksam beendete Arbeitsverhältnis fortsetzen könnte (vom Stein, in: FS Willemsen, 2018, S. 575, 577). Deshalb darf die ausgesprochene Kündigung auch nicht aus anderen Gründen, bspw. wegen fehlender oder fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG oder wegen Verstoßes gegen § 613a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam sein.

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