Rz. 102

I.R.d. Prüfung, ob eine Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, muss grds. eine umfassende Interessenabwägung erfolgen (BAG v. 20.10.1954 – 1 AZR 193/54, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; Schaub/Linck, ArbRHB, § 130 Rn 30). Dies gilt jedenfalls bei Kündigungen aus personen- und verhaltensbedingten Gründen (BAG v. 17.1.1991 – 2 AZR 375/90, NZA 1991, 557; BAG v. 29.4.1999 – 2 AZR 431/98, NZA 1999, 978). Demgegenüber erfolgt bei der betriebsbedingten Kündigung keine Interessenabwägung. Die betriebsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn es aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse für den gekündigten Arbeitnehmer keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit gibt (BAG v. 29.3.1990 – 2 AZR 369/89, NZA 1991, 181). Nach dem Wegfall des Arbeitsplatzes und der fehlenden Möglichkeit, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, besteht keine Veranlassung dazu, das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers mit dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuwägen (Schaub/Linck, ArbRHB, § 130 Rn 30). Hingegen werden im Zuge der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG die Bestandsschutzinteressen vergleichbarer Arbeitnehmer gegeneinander abgewogen und ermittelt, wer von der Kündigung in sozialer Hinsicht am wenigsten hart getroffen wird.

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