Rz. 416

Äußerungen des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis aufgeben, sich verändern zu wollen oder "keine Lust mehr zu haben", können keine Kündigung rechtfertigen, solange es bei bloßen Äußerungen bleibt und die arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin ordnungsgemäß erfüllt werden (BAG v. 22.10.1964, AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). Ein Arbeitnehmer verstößt auch nicht gegen seine Vertragspflichten, wenn er während des laufenden Arbeitsverhältnisses den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen oder die Gründung eines eigenen Konkurrenzunternehmens vorbereitet (BAG v. 30.1.1963, AP Nr. 3 zu § 60 HGB; BAG v. 16.1.1975, AP Nr. 8 zu § 60 HGB). Treten allerdings zu den Vorbereitungshandlungen Arbeitsvertragsverletzungen hinzu, wie etwa die Abwerbung von Kunden oder Arbeitskollegen oder der Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen. Der Arbeitnehmer hat bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses alles zu unterlassen, was seinen Arbeitgeber schädigen kann (BAG v. 26.1.1995, EzA § 626 BGB Nr. 155).

 

Rz. 417

Bei Spezial- und Mangelberufen kommt ausnahmsweise eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, eine Ersatzkraft für den abkehrwilligen Arbeitnehmer kurzfristig einzustellen (BAG v. 22.10.1964, DB 1965, 38). Vor Ausspruch einer solchen Kündigung muss sich der Arbeitgeber jedoch zunächst beim abkehrwilligen Arbeitnehmer erkundigen, ob dieser tatsächlich ernsthafte Wechselabsichten hegt (LAG München v. 29.11.1974 – 5 Sa 601/74, DB 1975, 1129).

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