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Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-FE dürfen grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Ohne dass sie ihren Führerschein umtauschen lassen müssen, dürfen sie auch nach Wohnsitzbegründung im Inland grundsätzlich unbefristet ihr Kfz führen (§ 28 FeV).

Der Umfang der Berechtigung ergibt sich aus dem Beschluss der Kommission vom 20.3.2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen.[10]

[10] ABl L 120 v. 23.4.2014, S. 1 (auszugsweise für die in Deutschland ausgestellten Führerscheine im Anhang abgedruckt).

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