Rz. 1

 

Achtung: Überleitung ins Strafverfahren

Da das Gericht das Verfahren (schon vor der Hauptverhandlung) in ein Strafverfahren überleiten kann mit der Folge (siehe Rdn 48 ff.), dass der Betroffene den Einspruch danach nicht mehr zurücknehmen kann, muss bei bestimmten Vorwürfen die Frage, ob Einspruch eingelegt werden soll, besonders sorgfältig geprüft werden.

I. Zwischenverfahren

 

Rz. 2

Die Reform des OWi-Rechtes hat das Zwischenverfahren bei der Staatsanwaltschaft abgeschafft. Nach Einspruchseinlegung gibt die Verwaltungsbehörde die Sache zwar immer noch an die Staatsanwaltschaft ab und diese behält ihre Stellung als Verfolgungsbehörde mit der Befugnis zur ergänzenden Ermittlung (was in der Praxis selten vorkommt).

 

Rz. 3

Die früher der Staatsanwaltschaft zustehende Befugnis, die Sache wegen ungenügender Ermittlungen an die Verwaltungsbehörde zurückgeben zu können, ist auf den Richter übergegangen. Nur er kann noch bei offensichtlich ungenügender Aufklärung die Sache unter Angabe der Gründe an die Bußgeldbehörde zurückverweisen und gegebenenfalls durch unanfechtbaren Beschluss die erneute Übernahme ablehnen (§ 69 Abs. 5 OWiG).

II. "reformatio in peius"

 

Rz. 4

Es gilt kein Verbot der Schlechterstellung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.10.2018 – IV-2 RBs 195/18, juris), auch nicht für die Bußgeldbehörde (z.B. im Falle der Rücknahme und des anschließenden erneuten Erlasses eines Bußgeldbescheides).

 

Rz. 5

 

Tipp: Faires Verfahren

Das LG Münster (zfs 2003, 152) vertritt dagegen die Auffassung, dass die Grundsätze eines fairen Verfahrens eine Erhöhung der Sanktionen dann verböten, wenn sich in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen den Strafbefehl (Bußgeldbescheid) keine anderen Umstände ergeben, als sie im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls (Bußgeldbescheides) bekannt waren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge