Rz. 15

Das Nachlassgericht führt folgende Tätigkeiten von Amts wegen aus:

Mitteilung der Ausschlagung einer Erbschaft an denjenigen, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung anfällt (§ 1953 Abs. 3 BGB)
Mitteilung der Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft an denjenigen, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung anfällt (§ 1957 Abs. 2 BGB)
Mitteilung der Anfechtung eines Testaments oder eines Erbvertrages an denjenigen, dem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt (§§ 2081 Abs. 2, 2281 Abs. 2 S. 2 BGB)
Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2200 BGB)
Testaments- bzw. Erbvertragsermittlung (§ 2259 BGB)
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 348 ff. FamFG, § 2263 BGB)
Einziehung eines Erbscheins (§ 2361 BGB)
Kraftloserklärung eines unrichtigen Erbscheins (§ 2361 BGB)
Einziehung und Kraftloserklärung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§§ 2368, 2361 BGB)
Mitteilung des Erbfalls an das Grundbuchamt, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört (§ 83 GBO)
Mitteilung des Anfalls eines erbschaftlichen Erwerbs an ein minderjähriges Kind an das zuständige Familiengericht (§§ 158, 356 FamFG). So kann das Familiengericht darauf drängen, dass das nach § 1640 BGB vorzulegende Vermögensverzeichnis auch tatsächlich erstellt und vorgelegt wird.
In Baden-Württemberg und Bayern: Erbenermittlung auch ohne Erbscheinsverfahren (§ 41 Ba-Wü LFGG, Art. 37 BayAGGVG)
Nachlasssicherung, insbesondere die Anlegung von Siegeln (§ 1960 BGB)
Bestellung eines Nachlasspflegers für die noch nicht bekannten Erben (§ 1960 Abs. 2 BGB).
Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses (Art. 71 EuErbVO).

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