Rz. 15
Das Nachlassgericht führt folgende Tätigkeiten von Amts wegen aus:
▪ | Mitteilung der Ausschlagung einer Erbschaft an denjenigen, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung anfällt (§ 1953 Abs. 3 BGB) |
▪ | Mitteilung der Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung einer Erbschaft an denjenigen, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung anfällt (§ 1957 Abs. 2 BGB) |
▪ | Mitteilung der Anfechtung eines Testaments oder eines Erbvertrages an denjenigen, dem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt (§§ 2081 Abs. 2, 2281 Abs. 2 S. 2 BGB) |
▪ | Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2200 BGB) |
▪ | Testaments- bzw. Erbvertragsermittlung (§ 2259 BGB) |
▪ | Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 348 ff. FamFG, § 2263 BGB) |
▪ | Einziehung eines Erbscheins (§ 2361 BGB) |
▪ | Kraftloserklärung eines unrichtigen Erbscheins (§ 2361 BGB) |
▪ | Einziehung und Kraftloserklärung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§§ 2368, 2361 BGB) |
▪ | Mitteilung des Erbfalls an das Grundbuchamt, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört (§ 83 GBO) |
▪ | Mitteilung des Anfalls eines erbschaftlichen Erwerbs an ein minderjähriges Kind an das zuständige Familiengericht (§§ 158, 356 FamFG). So kann das Familiengericht darauf drängen, dass das nach § 1640 BGB vorzulegende Vermögensverzeichnis auch tatsächlich erstellt und vorgelegt wird. |
▪ | In Baden-Württemberg und Bayern: Erbenermittlung auch ohne Erbscheinsverfahren (§ 41 Ba-Wü LFGG, Art. 37 BayAGGVG) |
▪ | Nachlasssicherung, insbesondere die Anlegung von Siegeln (§ 1960 BGB) |
▪ | Bestellung eines Nachlasspflegers für die noch nicht bekannten Erben (§ 1960 Abs. 2 BGB). |
▪ | Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses (Art. 71 EuErbVO). |
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