Rz. 106

Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften der §§ 2041, 2111 BGB über die dingliche Surrogation: Das Recht des/der Nacherben setzt sich am Erlös als einem Surrogat des Grundstücks fort.[101]

[101] BGHZ 52, 99.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge