Rz. 77

Dem Nacherben steht bei einer Gefährdung seiner Rechte ein außerordentliches Auskunftsrecht über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses zu (§ 2127 BGB). Er kann von dem Vorerben Sicherheitsleistung verlangen (§ 2128 Abs. 1 BGB) und schließlich im Falle des Ausbleibens der Sicherheitsleistung die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung (§§ 2128 Abs. 2, 1052 BGB) beantragen.

Weitergehende Rechte hat der Nacherbe während der Zeit der Vorerbschaft nicht, insbesondere kann er keine Schadenersatzansprüche gegen den Vorerben geltend machen.

 

Rz. 78

Befreiungsmöglichkeit: Der Erblasser kann den Vorerben von den Verpflichtungen der §§ 21272129 BGB freistellen, vgl. § 2136 BGB. Ein Vorgehen gegen den befreiten Vorerben ist nur mit den allgemeinen Sicherungsmitteln der ZPO – Arrest und einstweilige Verfügung – möglich. Dem Nacherben bleiben dann lediglich die ordentlichen und unabdingbaren Auskunfts- und Feststellungsrechte nach §§ 2121, 2122 BGB.

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