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Dem Bedürfnis, die Erbschaft – sei es die Alleinerbschaft oder der Erbteil – als Rechtsgesamtheit zu veräußern, tragen die §§ 2371 ff. BGB Rechnung. Hier geht es um die Veräußerung des Nachlasses, der primär dem/den Vorerben zusteht, an den oder die Nacherben, so dass sie noch vor Eintritt des Nacherbfalls in den Genuss des Nachlasses kommen.

Beim Verkauf der Alleinerbschaft sind zwei verschiedene Formen denkbar:

(1) Durch eine Summe von Einzelverträgen werden die einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenstände verkauft unter Beachtung der jeweiligen für den betreffenden Vermögensgegenstand geltenden Formvorschriften (bspw. Grundstück: § 311b Abs. 1 BGB).

(2) Durch einen Verpflichtungsvertrag, den Erbschaftskaufvertrag nach §§ 2371 ff. BGB, verkauft der Erbe die Rechtsgesamtheit "Nachlass".

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