Rz. 210

Muster 3.30: Gemietete Ehewohnung

 

Muster 3.30: Gemietete Ehewohnung

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

_________________________[321]

Wohnungszuweisungsantrag

der Frau _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin und Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens –

Verfahrensbevollmächtigte: _________________________[322]

gegen

Herrn _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner und Antragsteller des Ehescheidungsverfahrens –

zu beteiligender Vermieter:[323] Herr _________________________, wohnhaft _________________________

– Az: _________________________ WO[324]

Verfahrenswert: 4.000 EUR.[325]

Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird für die Antragsgegnerin

im Ehescheidungsverbund

beantragt,[326]

1. dem Antragsteller aufzugeben, der Antragsgegnerin die Ehewohnung, gelegen in _________________________, Straße _________________________, Hausnummer _________________________, zu überlassen,
2. dem Antragsteller aufzugeben, die Ehewohnung bis zum _________________________ unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen und an die Antragsgegnerin herauszugeben,[327]
3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Mietverhältnis über die Ehewohnung gem. Ziff. 1 mit dem beteiligten Vermieter alleine fortsetzt.[328]

Begründung:

1.

Die Beteiligten leben innerhalb der Ehewohnung getrennt und haben sich bisher noch nicht darüber verständigen können, wer von ihnen die Ehewohnung zu verlassen hat.

Das Mietverhältnis mit dem nach § 204 FamFG zu beteiligenden Vermieter berechtigt und verpflichtet beide Beteiligten. Eine Kopie des Mietvertrages ist als Anlage Ast 1 beigefügt.
2.

Die Antragsgegnerin ist nicht berufstätig und betreut die beiden minderjährigen Kinder der Parteien. Diese werden auch nach Ehescheidung in ihrem Haushalt leben.

Die Antragsgegnerin hält es aus folgenden Gründen für sinnvoll und notwendig, dass sie mit den Kindern in der Ehewohnung bleibt und den Kindern ein Wohnungswechsel erspart wird:
_________________________ [Hier ist im Einzelnen darzulegen, welche Argumente für den Verbleib der Klientin mit den Kindern in der Ehewohnung sprechen]
3.

Der Antragsteller möchte die Ehewohnung nicht räumen, weil er in einem mitgemieteten Anbau des Hauses sein Büro untergebracht hat.

Die Antragsgegnerin ist jedoch der Auffassung, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, sein Büro zu verlagern.
_________________________ [Hier ist jetzt im Einzelnen darzulegen, was gegen den Verbleib des Antragstellers in der Ehewohnung spricht.]
4. Die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die Antragsgegnerin ergibt sich mit Rechtskraft eines stattgebenden Beschlusses aus § 1568a Abs. 3 Ziff. 2 FamFG. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte diese Rechtsfolge ausdrücklich im Beschluss festgestellt werden.
5.

Bei der Bemessung der dem Antragsteller zuzubilligenden Räumungsfrist ist zu berücksichtigen, dass die derzeitige Trennung der Beteiligten innerhalb der Wohnung eine psychische Belastung für alle Beteiligten, insbesondere die Kinder, darstellt und eine Aufrechterhaltung dieses Zustandes über einen längeren Zeitraum nicht mehr zumutbar ist. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antragsteller als Einzelperson kurzfristig in der Lage ist, eine Ersatzwohnung anzumieten. Auch eine Verlagerung seines Büroraums ist ihm ohne weiteres kurzfristig möglich.

_________________________ [Hier ist im Einzelnen darzulegen, was das Gericht bei der Bemessung von Räumungsfristen etc. berücksichtigen soll.]
6. Der angegebene Verfahrenswert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 FamGKG. Gründe für eine anderweitige Festsetzung nach § 48 Abs. 3 FamGKG sind derzeit nicht ersichtlich.

(Unterschrift)

[321] Örtlich zuständig ist nach Anhängigkeit bzw. wird nach anderweitiger Rechtshängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache, §§ 201 Ziff. 1, § 202 FamFG. Ansonsten ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Ehewohnung befindet, § 201 Ziff. 2 FamFG. Ersatzweise richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners, § 202 Ziff. 3 FamFG, oder dem des Antragstellers, § 202 Ziff. 4 FamFG.
[322] Anwaltszwang besteht wegen des kraft Gesetzes eintretenden Verbundes mit der Ehesache, rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt, § 137 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 FamFG, nur bei Antragstellung während eines laufenden Ehescheidungsverfahrens. Bei Antragstellung außerhalb des Ehescheidungsverfahrens besteht kein Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG.
[324] Wegen des Verbundes mit der Ehesache ist es üblich, das Aktenzeichen der Ehesache mit einem Kürzel für Ehewohnung (WO) anzugeben. Die meisten Gerichte legen auch Wert darauf, daß in den Verbundanträgen die Beteiligtenbezeichnungen aus der Ehesache angegeben und verwandt werden.
[325] Fixierter Wert nach § 48 Abs. 1 FamGKG, mit der Möglichkeit der Abweichung nach oben oder unten wegen Unbilligkeit, § 48 Abs. 3 FamGKG.
[...

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