Rz. 91

Die Darlegungs- und Beweislast beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen: derjenige, der sich auf etwas beruft, hat dies darzulegen und zu beweisen. Das bedeutet, dass der Antragsteller, also derjenige, der Schadenersatz begehrt, das Vorliegen eines rechtswirksamen Verlöbnisses, den Rücktritt des anderen Verlobten, den Schaden und die Angemessenheit des verlangten Betrages bzw. der getätigten Aufwendungen darzulegen und zu beweisen hat. Der andere, also der Zurückgetretene, hat gegebenenfalls die Tatsachen für den wichtigen Grund im Sinne des § 1298 Abs. 3 BGB darzulegen und zu beweisen.

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