Rz. 247

Grundsätzlich gilt der für die Gerichtskosten festsetzte Wert auch für die Anwaltsgebühren, § 32 Abs. 1 RVG. Der Anwalt hat allerdings ein eigenes Beschwerderecht, wenn nach seiner Auffassung der Streitwert zu niedrig festgesetzt worden ist, § 32 Abs. 2 RVG. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist dann innerhalb von 6 Monaten ab rechtskräftiger Entscheidung bzw. anderweitiger Beendigung des Verfahrens möglich, §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 FamGKG (§§ 68 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG). In solchen Fällen wird die Wertbeschwerde dann im eigenen Namen des Anwalts eingelegt und nicht namens und im Auftrag des Mandanten. Ob der Mandant ein eigenes Beschwerderecht hat, wenn er aufgrund einer getroffenen Vergütungsvereinbarung seinem Anwalt höhere als die aus dem festgesetzten Wert berechneten Gebühren schuldet, ist strittig. Das OLG Stuttgart verlangt zumindest die Vorlage der Vergütungsvereinbarung.

Zitat

"Weder die Partei selbst noch der Rechtsanwalt für die Partei können eine Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts einlegen. Eine Ausnahme hiervon wird zugelassen, wenn die Partei mit ihrem Anwalt eine bestimmte höhere Vergütung oder die Berechnung der Gebühren nach einem bestimmten höheren Streitwert vereinbart hat. Dieser Ausnahmefall ist durch die Vorlage der Vergütungsvereinbarung nachzuweisen."[180]

 

Rz. 248

Das KG verneint dagegen ein Beschwerderecht der Partei gänzlich:

Zitat

"Durch die Festsetzung eines – vorgeblich – zu niedrigen Gebührenstreitwerts wird eine Partei auch dann nicht beschwert, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütung statt nach gesetzlichen Gebühren nach Zeitaufwand vereinbart hat und sie eine höhere Beteiligung der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei an der von ihr zu zahlenden vereinbarten Vergütung erstrebt." (Leitsatz des Gerichts)[181]

[180] OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.9.2013 – 8 W 271/13, BeckRS 2013, 18821 = AGS 2014, 77 = NJOZ 2014, 948.
[181] KG, Beschl. v. 1.3.2016 – 23 W 7/16, BeckRS 2016, 04641 = AGS 2016, 226.

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