1. Grundsatz

 

Rz. 167

Die Anwaltsvergütung lässt sich grob in die nachfolgenden Bereiche einteilen:

gesetzliche Vergütung,
eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende niedrigere vereinbarte Vergütung,
eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende höhere vereinbarte Vergütung,
eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende höhere und unangemessen hohe vereinbarte Vergütung,
eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende höhere Vergütung, die sittenwidrig zu hoch ist.

Unproblematisch dürften die ersten drei Vergütungsmodelle sein. Hier wird entweder die gesetzliche Vergütung oder eine angemessene von der gesetzlichen Vergütung nach oben oder unten abweichende vereinbarte Vergütung geschuldet.

 

Rz. 168

Ist eine Vergütungsvereinbarung unangemessen hoch, jedoch noch nicht sittenwidrig zu hoch, so kann sie gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 RVG auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist das vereinbarte Honorar jedoch so unangemessen hoch, dass es bereits als sittenwidrig zu bezeichnen ist, scheidet eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG aus. Hier ist vielmehr von einer nichtigen Vergütungsvereinbarung auszugehen.

2. Rechtsprechung zur Gebührenhöhe

 

Rz. 169

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine Überprüfung einer Vergütungsvereinbarung durch ein Gericht unter Berücksichtigung des Art. 12 GG vorgenommen werden muss.[105]

Zitat

"Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein."

 

Rz. 170

Wurde ein Vorschuss aufgrund einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung geleistet, hat der Rechtsanwalt entsprechend vorzutragen, dass der Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren verrechnet wird. Der Rechtsanwalt hat als Empfänger des Vorschusses, darzulegen, dass er das Geleistete endgültig behalten darf.[106]

 

Rz. 171

Einzelfallentscheidungen zur Vergütungshöhe (nicht unangemessen hoch):

das sechsfache der gesetzlichen Vergütung in BtM-Sachen[107]
3.000 DM (1.500 EUR) je Verhandlungstag in Strafsache[108]
200 EUR pro Stunde[109]
DM (300 EUR) zuzüglich USt., mindestens jedoch die gesetzlichen Gebühren, ausgehend von dem 3fachen Jahresgehalt statt des 3fachen Monatsgehalts des Mandanten = rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden, wenn RA/Sozietät auf ArbeitsR spezialisiert ist und die Angelegenheit besondere Bedeutung hat[110]
Stundensatz von 400 DM (200 EUR) in einer Nachbarschaftssache, auch dann, wenn das Honorar das 16fache der gesetzlichen Gebühren übersteigt[111]
Zeithonorar, das über dem 3fachen der gesetzlichen Gebühren liegt[112]
Stundensatz: 300 EUR[113]
Stundensatz: 250,00 – 300,00 EUR[114]
unter 500 EUR pro Stunde liegt kein unangemessenes Honorar vor[115]
230 EUR pro Stunde sind nicht unangemessen[116]
150,00 EUR Stundensatz, auch wenn durch geleistete Stundenzahl die gesetzliche Vergütung deutlich überstiegen wird[117]
120,00 EUR Stundensatz = nicht unangemessen; auch nicht, wenn diese Vergütung außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache steht und das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt[118]
250,00 EUR Stundensatz beim Strafverteidiger – keine Bedenken[119]
190,00 EUR Stundensatz = übliche Vergütung[120]
Stundensätze von bis zu 500 EUR sind je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen[121]
300 EUR[122]
150,00 EUR = nicht sittenwidrig[123]
987 DM u. 609 DM bei international tätigen Großkanzlei, die in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen mit angesehenen Spezialisten besetzt ist
1989: 500 – 750 DM[124]
500 EUR = kann angemessen sein[125]
2001: 1.300 DM für hoch angesehene Kanzleien[126]
225,00 EUR bis 260,00 EUR für angestellte auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwälte = wirksam[127]
[105] BVerfG, Beschl. v. 12.8.2002 – 1 BvR 328/02, NJW 2002, 3314 = BeckRS 2002, 30277276 = AnwBl 2002, 612; BVerfGE 101, 331, 347; BVerfG, Beschl. v. 12.8.2002 – 1 BvR 328/02, JurBüro 2003, 202 = FamRZ 2003, 25 ff = NJW 2002, 3314.
[106] Vgl. dazu BGH, Urt. v. 8.6.1988 – IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162 = BeckRS 9998, 97969 = AnwBl 1988, 596 = MDR 1998, 1040; BGH, Urt. v. 9.3.1989 – IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606 = BeckRS 9998, 97966 = MDR 1989, 735; BGH, Urt. v. 29.2.2000 – VI ZR 47/99, NJW 2000, 1718 = BB 2000, 951 = BeckRS 2000, 30098737.
[107] LG Berlin, Urt. v. 21.9.1981 – 11 O 117/81, AnwBl 1982, 262.
[108] LG Karlsruhe, Urt. v. 18.1.1982 -4 O 14/80, AnwBl 1983, 178.
[109] AG Hamburg AGS 2000, 81.
[110] LG Köln, Urt. v. 14.4.1999 – 28 O 244/98, AnwBl 1999, 703 = AGS 1999, 179 = BB 1999, 1929 = JurBüro 1999, 528.
[111] AG Hamburg AGS 2000, 81.
[112] AG Lüdenscheid AGS 2000, 91.
[113] OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14, BeckRS 2014, 20145 = AnwBl 2015, 182 = FamRZ 2015, 782.
[114] OLG Hamm, Urt. v. 7.7.2015 – 28 U 189/13, BeckRS 2015, 16181 = NJOZ 2016, 134 = AnwBl 2016, 175.
[115] Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Rn ...

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