Rz. 252

Der Auslagenersatz für Geschäftsreisen des Anwalts ist in den Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG geregelt. Will der Rechtsanwalt höhere Reisekosten mit dem Mandanten abrechnen, z.B. eine höhere Kilometerpauschale als 0,42 EUR pro gefahrenen Kilometer oder eine höhere Abwesenheitspauschale, bietet sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung an. Das gleiche gilt, wenn – auch um späteren Streit zu vermeiden – vereinbart werden soll, dass bei Geschäftsreisen erste Klasse oder Business-Class gebucht werden kann. Auch bei sogenannten "Hausbesuchen" ist zu empfehlen, eine Abwesenheitspauschale und Fahrtkosten zu vereinbaren, vor allem dann, wenn die Anreise innerhalb der gleichen Gemeinde erfolgt, denn hierfür sieht das RVG keine Auslagenerstattung vor.

 

Rz. 253

 

Formulierungshilfen

"Zusätzlich zum unter Ziff. XY vereinbarten Honorar werden Auslagen und Reisekosten wie folgt geschuldet:"

Umsatzsteuer

entsprechend Ziff. XY dieser Vereinbarung

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen/ Dokumentenpauschale/Recherchekosten

werden mit 5 % des vereinbarten Honorars abgerechnet, höchstens jedoch eine Pauschale in Höhe von 250,00 EUR zzgl. der zur Fälligkeit geltenden Umsatzsteuer, zurzeit 19 % = 47,50 EUR, mithin 297,50 EUR

Reisekosten und Auslagen:

Zusätzlich zum unter Ziff. XY vereinbarten Honorar werden Auslagen und Reisekosten wie folgt vereinbart:

Flugreisen Business-Class bzw. bei Bahnfahrten 1. Klasse netto
Fahrten mit dem eigenen Pkw 0,60 EUR netto je gefahrenem Kilometer
Übernachtungskosten werden nach Anfall erstattet, dabei gelten die Nutzung eines Mittelklasse-Hotels und ein Übernachtungspreis bis zu 300,00 EUR netto als angemessen
Taxikosten netto nach Anfall
jeweils zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, derzeit 19 %“
 

Rz. 254

Die prozentuale Dokumenten-/PT-Pauschale sollte betragsmäßig begrenzt werden, damit die Vereinbarung transparent bleibt. Dabei ist auf eine angemessene Begrenzung zu achten.

 

Rz. 255

Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Geschäftsreise nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, die mit dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet werden kann.[177] M. E. handelt es sich bei einer Geschäftsreise sehr wohl um eine anwaltliche Tätigkeit, allerdings ist es denkbar, dass ein Mandant nicht mit der Abrechnung der Reise- und Wartezeiten rechnet. Aus Gründen der Kostensicherheit und Fairness, bietet sich die klarstellende Aufnahme der Abrechnung in die Vergütungsvereinbarung an. Dabei ist zu unterscheiden, ob für Reisezeiten ein anderer (niedrigerer) Stundensatz angesetzt wird, als für Bearbeitungszeiten. Sofern während der Reise (z.B. Zugreise) gearbeitet wird, sind diese Zeiten selbstverständlich mit dem regulären Stundensatz zu vergüten.

 

Formulierungshilfe

"Bei Tätigkeit außerhalb der Kanzlei beginnt die zu berechnende Zeit mit dem Verlassen der Kanzlei und endet mit der Rückkehr in die Kanzlei; Wartezeiten, welche die Kanzlei nicht zu vertreten hat, (z.B. Verspätung des Gerichts/Gegner, Stau oder ähnliches) werden berechnet."

Für Reisezeiten wird eine Zeitentschädigung i.H.v. 120,00 zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19%, i.H.v. 22,80 EUR, mithin gesamt 142,80 EUR pro Stunde vereinbart.“

 

Rz. 256

Es gilt dabei, Auslegungsprobleme bei Verwendung der Mindestvergütungsklausel ("Geschuldet wird mindestens die gesetzliche Vergütung nach RVG.") zu vermeiden. Wird nach RVG abgerechnet und nicht nach Stundensatz – was soll in diesem Fall für die vereinbarten Reisekosten gelten? Auch hier könnte eine entsprechende Klarstellung in der Vergütungsvereinbarung helfen, Probleme zu vermeiden.

 

Rz. 257

 

Formulierungsbeispiel

Ggf.:

"Die zuvor vereinbarten Reisekosten gelten jedoch nicht bei Abrechnung der gesetzlichen Vergütung. Dann werden die gesetzlichen Reisekosten und Abwesenheitspauschalen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldet." oder

Alternativ:

"Die unter Ziff. … vereinbarten Reisekosten und Reisezeitvergütungen werden in jedem Fall abgerechnet. Sie gelten auch bei Abrechnung der gesetzlichen Vergütung als vereinbart."

[177] LG Karlsruhe, Urt. v. 19.1.2021 – 6 O 213/18 BeckRS 2021, 2271.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge