Rz. 131

In § 4a RVG sind die Ausnahmen zum Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars geregelt.

Grundregel ist, dass ein Erfolgshonorar nur vereinbart werden darf

wenn der Auftrag sich auf eine Geldforderung bis max. 2.000,00 EUR bezieht (Ausnahme: es handelt sich um eine unpfändbare Forderung, siehe hierzu auch § 851 ZPO), § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren erbracht wird (Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht sowie ZV-Maßnahmen außerhalb der Immobiliarvollstreckung und außerhalb streitiger Verfahren (einschl. deren Einleitung) (Ausnahme: es handelt sich um eine unpfändbare Forderung, siehe hierzu auch § 851 ZPO), § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG
oder
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG.
 

Rz. 132

Nicht zulässig ist es, beispielsweise mit einem bestimmten Mandanten generell erfolgsorientierte Vergütungsvereinbarungen für die Zukunft abzuschließen, wenn ein Fall des § 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG gegeben ist.[90] Zu den weiteren Voraussetzungen siehe § 4 Abs. 3 Nr. 1–4 RVG.

 

Rz. 133

In Familiensachen dürfte regelmäßig ein Erfolgshonorar gem. § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG in Betracht kommen, seltener solche nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 RVG.

[90] So auch Kilian, NJW 2008, 1907.

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