Rz. 131
In § 4a RVG sind die Ausnahmen zum Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars geregelt.
Grundregel ist, dass ein Erfolgshonorar nur vereinbart werden darf
▪ | wenn der Auftrag sich auf eine Geldforderung bis max. 2.000,00 EUR bezieht (Ausnahme: es handelt sich um eine unpfändbare Forderung, siehe hierzu auch § 851 ZPO), § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG |
▪ | eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren erbracht wird (Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht sowie ZV-Maßnahmen außerhalb der Immobiliarvollstreckung und außerhalb streitiger Verfahren (einschl. deren Einleitung) (Ausnahme: es handelt sich um eine unpfändbare Forderung, siehe hierzu auch § 851 ZPO), § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG |
▪ | oder |
▪ | der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG. |
Rz. 132
Nicht zulässig ist es, beispielsweise mit einem bestimmten Mandanten generell erfolgsorientierte Vergütungsvereinbarungen für die Zukunft abzuschließen, wenn ein Fall des § 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG gegeben ist.[90] Zu den weiteren Voraussetzungen siehe § 4 Abs. 3 Nr. 1–4 RVG.
Rz. 133
In Familiensachen dürfte regelmäßig ein Erfolgshonorar gem. § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG in Betracht kommen, seltener solche nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 RVG.
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