Rz. 159

Nach der Einfügung des § 4a Abs. 1 S. 3 RVG durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[104] (seit 1.10.2021 in § 4a Abs. 1 S. 3 RVG geregelt) kann der Rechtsanwalt auch dann ein Erfolgshonorar mit dem Mandanten vereinbaren, wenn der Mandant einen Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe hätte. Dies gilt aber nur in den Fällen, in denen keine Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, etwa weil kein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden soll oder aber ein Antrag gestellt wurde, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber abgelehnt wurde. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden, greift § 3a Abs. 3 RVG, wonach die Vergütungsvereinbarung grundsätzlich nichtig ist, wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt noch beabsichtigt, einen PKH-Antrag zu stellen. Zu dieser Problematik siehe auch unter Rdn 105 ff. oben.

 

Rz. 160

Seit Änderung des Beratungshilferechts zum 1.1.2014 ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit einem beratungshilfeberechtigten Mandanten grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Beratungshilfeantrag noch gestellt wird oder schon wurde. Die Abrechnung aus dieser Vergütungsvereinbarung ist jedoch so lange nicht erlaubt und die Vereinbarung damit schwebend unwirksam, wie eine bewilligte Beratungshilfe nicht aufgehoben oder aber eine nachträglich beantragte Beratungshilfe nicht abgelehnt wurde, vgl. dazu §§ 6a, 8, 8a BerHG.

 

Rz. 161

Der Abschluss einer wirksamen Vergütungsvereinbarung nach Verzicht des Mandanten auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe ist nach Ansicht des AG Gengenbach ebenfalls möglich:

Zitat

"Die Ablehnung eines Beratungshilfemandats aus wichtigem Grund durch den Rechtsanwalt kann im Rahmen des Erstgespräches mit dem Mandanten erfolgen. Bei einem anschließend erklärten Verzicht des Mandanten auf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe kann eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzt unter anderem voraus, dass eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung mit der erfolgsabhängigen vertraglichen Vergütung erfolgt. Im Falle der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung bleibt der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben an den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Honorars gebunden."[105]

[104] BGBl I 2013, 3533 – In Kraft getreten am 1.1.2014.
[105] AG Gengenbach, Urt. v. 14.5.2013 – 1 C 193/12, BeckRS 2013, 09708 = AGS 2013, 272 = NJW-RR 2013, 1332.

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