Rz. 26

Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.[12]

 

Rz. 27

Eine Vergütungsvereinbarung kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Mandats abgeschlossen werden. Oft stellt sich erst im Laufe des Mandats heraus, dass eine Vergütungsvereinbarung erforderlich ist. Dem Mandanten ist jedoch Gelegenheit zur Verhandlung zu geben, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er darf weder mit der Androhung der Mandatskündigung für den Fall des Nichtunterzeichnens unter Druck gesetzt werden,[13] noch darf mit ihm die Vergütungsvereinbarung zur Unzeit (z.B. auf dem Gerichtsflur kurz vor dem Scheidungstermin) geschlossen werden.[14] Die in einer Strafsache ergangene Entscheidung ist nach Ansicht des BGH auch auf Zivilsachen anwendbar.[15] Eine rechtswidrige Drohung macht ein Rechtsgeschäft zunächst gem. § 123 BGB anfechtbar, nach § 138 Abs. 1 BGB nicht, wenn besondere Umstände hinzukommen,[16] das gerade kurz vor einem Scheidungstermin der herbeigesehnt wird, m.E. anzunehmen ist. Ebenso verbietet es sich, den Mandanten mit vorgetäuschten Argumenten zum Abschluss zu bewegen.[17]

 

Rz. 28

 

Praxistipp

Insbesondere, wenn die Vergütungsvereinbarung erst im laufenden Mandat geschlossen wird, sollten Anwälte ihren Mandanten ausreichend Überlegungszeit einräumen, das Mandat auf "neue Füße" zu stellen. Der Mandant sollte sich nicht unter Druck gesetzt fühlen, die Vereinbarung abschließen zu müssen.

 

Rz. 29

Explodiert der Zeitaufwand in einer Familiensache und konnte zu Beginn des Mandats dieser Aufwand nicht erkannt/abgeschätzt werden, sollte im laufenden Mandat mit dem Auftraggeber über eine Vergütungsvereinbarung gesprochen werden. Wann von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist mit der Berechtigung (ohne Verlust des bisher verdienten gesetzlichen Honorars durch aufrechenbaren Schadenersatzanspruch des Mandanten) das Mandat zu kündigen (§ 627 Abs. 2 BGB), wird im Einzelfall zu beurteilen sein; zur Kündigung eines Mandats siehe auch § 2 Rdn 68 in diesem Werk.

[12] BGH, Urt. v. 3.11.2011 – IX ZR 47/11, BeckRS 2011, 26367 = BRAK-Mitt 2012, 39 = FamRZ 2012, 126 = AnwBl 2012, 97 = MDR 2011, 1460 = Hansens, ZfS 2011, 701 = RPfleger 2012, 173.
[14] Vgl. dazu auch zu einer Verteidigung in einer Strafsache – Drohung der Mandatsniederlegung bei Nichtunterzeichnung kurz vor Verhandlungstermin: BGH, Urt. v. 7.2.2013 – IX ZR 138/11, NJW 2013, 1591.
[15] BGH, a.a.O., Rn 12.
[16] BGH, a.a.O., Rn 8.
[17] BGH, a.a.O., Rn 9.

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