Rz. 237

Stundensatzvereinbarungen dürften als Klassiker unter den Vergütungsvereinbarungen gelten. Auf die Problematik hinsichtlich der Transparenz und die aktuelle Entscheidung des EuGH ist unter Rdn 303 ff. in diesem Kapitel umfangreich ausgeführt.[176]

 

Rz. 238

Gegenüber Verbrauchern sollte der Stundensatz zzgl. Umsatzsteuer mit Bruttobetrag angegeben werden.

 

Rz. 239

 

Formulierungshilfe

"Die Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz in Höhe von … EUR (in Worten: … EUR) zzgl. der zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt entstehenden gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 % = … EUR."

Die Kanzlei rechnet für ihre Tätigkeiten mindestens jedoch die jeweils anfallende gesetzliche Vergütung ab. Die gesetzliche Vergütung richtet sich dann nach dem Gegenstandswert.

Ob die gesetzliche Vergütung höher ist, als der vereinbarte Stundensatz kann in der Regel erst am Ende des Mandats festgestellt werden. Abrechnungen nach Zeitabschnitten gem. Ziff. … dieser Vereinbarung auf Basis des vereinbarten Stundensatzes ändern daran nichts.“

Oder:

"Es wird ein für die unter Ziff. … xy bezeichneten Tätigkeiten anstelle der gesetzlichen Vergütung ein Stundensatz von 280,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, derzeit 19 %, somit derzeit brutto 333,20 EUR pro Stunde vereinbart."

Die Abrechnung erfolgt minutengenau.

Die Kanzlei rechnet für die unter Ziff. … xy bezeichneten Tätigkeiten jedoch mindestens die jeweils anfallende gesetzliche Vergütung ab. Die gesetzlichen Gebühren richten sich dann nach dem Gegenstandswert.“

Hinweis:

Bei Unternehmern reicht m.E. auch die netto-Angabe; im Familienrecht sind die Auftraggeber/Mandanten jedoch gebührenrechtlich immer als Verbraucher anzusehen. Der Hinweis auf die Abrechnung nach Gegenstandswert erfolgt nur, sofern gesetzlich nach Wert abgerechnet wird.

 

Rz. 240

Die Mindestvergütungsklausel sollte klar und deutlich formuliert sein, damit es zwischen Anwalt und Mandant nicht zu Mißverständnissen kommt. Es erscheint daher auch sinnvoll, auf die Tatsache, dass mindestens die gesetzliche Vergütung abgerechnet wird, auch wenn Zwischenabrechnungen erfolgen (zur Fälligkeitsvereinbarung siehe unter Rdn 261 unten) in der Vereinbarung hinweisen. Da § 49b Abs. 1 BRAO regelt, dass keine geringere als die gesetzliche Vergütung gefordert oder vereinbart werden darf (Ausnahmen siehe § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO sowie § 4 RVG), ist die Mindestvergütungsklausel z. E. in gerichtlichen Mandaten zwingend erforderlich.

 

Rz. 241

Zu Zeittaktklauseln siehe Rdn 292; zu den Anforderungen an Stundenaufschriebe siehe Rdn 269 jeweils unten. Zur Entscheidung des EuGH zu Stundensatzvereinbarungen und deren notwendiger Transparenz siehe ab Rdn 306.

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