Rz. 75

Einen positivrechtlichen Anhaltspunkt liefert die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der InsVV wie auch bei den übrigen Tabellen – anders als bei den DNotV-Empfehlungen und der Groll´schen Tabelle – die Vergütung nicht einfach ablesbar ist, sondern gestaffelt berechnet werden muss, so dass sich die Degression nur abgeschwächt auswirkt.

 

Rz. 76

Die Auswirkungen der ab 1.1.2021geltenden InsVV sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Nachlass den unteren, mittleren oder oberen Vermögensbereich zuzuordnen ist. Nach den Berechnungen von Graeber[58]

gibt es in der Masse bis 25.000 EUR keine Veränderung,
kommt es ab 100.000 bis 500.000.000 EUR zu Vergütungssteigerungen (etwa bei 100.000 EUR + 28,35 %, bei 500.000.000 EUR + 5,53 %).
verringert sich die Involvenzverwaltervergütung lediglich in den Bereichen ab 667.500.000 EUR (bei 1.000.000.000 EUR um –16,87 %, bei 4.000.662.550 EUR um –50 %).
 

Rz. 77

Legt man diese Parameter zugrunde, könnten die einschlägigen Tabellen bis zu einem Wert von 700 Mio. EUR unverändert angewandt werden (mit 40 % an die inflationäre Entwicklung angepassten Stufengrenzwerten), ab diesem Schwellenwert käme es dann zu einer Degression. Bei der Übertragung der Vergütungsprozentsätze der InsVV (bezogen auf den Nachlasswert) ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vergütung nach der InsVV nicht linear, sondern stufenweise berechnet wird (anders als etwa die DNotV-Empfehlungen). Demnach haben sich im "oberen Vermögensbereich" durch die ab 1.1.2021 geltende InsVV folgende Veränderungen der Vergütungsprozentsätze (bezogen auf den Nachlasswert) im Vergleich zur Rechtslage bis 31.12.2020 ergeben:

 
  Verringerung im Vergleich zur InsVV bisher um Verringerung auf
700 Mio. bis 1 Mrd. EUR 16,92 % 83,13 %
Bis 2 Mrd. EUR 37,38 % 62,65 %
Bis 3 Mrd. EUR 44,66 % 55,35 %
Bis 5 Mrd. EUR 50,67 % 49,34 %
Bis 10 Mrd. EUR 55,28 % 44,72 %
 

Rz. 78

Überträgt man diese prozentuale Reduktion beispielsweise auf die (linear zu berechnende) Vergütung nach den DNotV-Empfehlungen, ergeben sich damit folgende Vergütungsprozentsätze:

 
  bisher neu
700 Mio. bis 1 Mrd. EUR 1,5 % 1,25 %
Bis 2 Mrd. EUR 1,5 % 0,94 %
Bis 3 Mrd. EUR 1,5 % 0,83 %
Bis 5 Mrd. EUR 1,5 % 0,74 %
Bis 10 Mrd. EUR 1,5 % 0,67 %

Dabei wird jedoch mindestens der höchste Betrag der Vorstufe zugrunde gelegt.

Die Vergütung für die anderen Tabellen könnte analog durchgeführt werden.

 

Rz. 79

Eine Übertragung dieser Prozentsätze auf die Testamentsvollstreckervergütung ist nur eingeschränkt möglich, weil

damit die gleichzeitige Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters im Bereich bis 700 Mio. EUR unberücksichtigt bliebe,
sich die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nur eingeschränkt mit derjenigen eines Insolvenzverwalters vergleichen lässt, vor allem weil die Verantwortung des Insolvenzverwalters durch die Mitwirkung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichtes verringert wird, während der Testamentsvollstrecker keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt und damit seine Haftung nur nachgelagert (ggf. durch die Streitgerichte) überprüft werden kann, also das volle Risiko bei ihm bleibt.
[58] Graeber, NZI 2021, 370.

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