Rz. 5
Fehlt eine Aussage des Erblassers zur Vergütung, hat diese nach § 2221 BGB angemessen zu sein. Der Grundsatz der Angemessenheit, der in § 2221 BGB verankert ist, beinhaltet zum einen
▪ | das Differenzierungsgebot, |
zum anderen
▪ | das Äquivalenzprinzip. |
Aufgrund des Differenzierungsgebots ist im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung auf die vom Testamentsvollstrecker konkret entfaltete Tätigkeit abzustellen. Generalisierende Aussagen sind deshalb nur in eingeschränktem Umfang und nur als Basis für weitere Differenzierungen, die den Einzelfall berücksichtigen, möglich.
Das Äquivalenzprinzip bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker Anspruch auf eine Vergütung hat, die seiner Tätigkeit, seinem Aufwand und seiner Verantwortung, aber auch seinem Erfolg oder Misserfolg entspricht.
Rz. 6
Als maßgebend gilt daher heute die Wertvergütung,[2] obwohl in der Literatur auch für eine Zeitvergütung plädiert wird.[3] Eine Zeitvergütung kann sich allerdings im Einzelfall – auch wenn man im Übrigen von der Wertvergütung ausgeht – aus der besonderen Struktur des Nachlasses ergeben, insbesondere bei geringer Werthaltigkeit, aber aufwändigen Abwicklungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
Rz. 7
Gelegentlich wird auch eine Kombination der Wertvergütung und der Zeitvergütung angemessen sein, insbesondere bei hohen Geschäftswerten, bei denen eine uneingeschränkte Anwendung der Wertvergütung nach den maßgeblichen Tabellen unangemessen wäre. In solchen Fällen kann es sich empfehlen, ab einem bestimmten Wert eine Zeitvergütung oder eine Vergütung anhand anderer Kriterien, etwa durch Bezugnahme auf bestimmte Gehaltsgruppen, festzusetzen (vgl. dazu Rdn 72).
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