Rz. 4

Das Gesetz (§ 2221 BGB) geht somit bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers vom Vorrang des Erblasserwillens aus. Nur wenn in der letztwilligen Verfügung die Vergütung nicht wirksam festgesetzt und aus ihr auch nicht zu entnehmen ist, dass die Testamentsvollstreckung unentgeltlich zu führen sei, und sich auch durch Auslegung der letztwilligen Verfügungen nichts anderes ergibt, kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen. Wenn ein Erblasser selbst die Vergütung festsetzt, spielen Tabellen regelmäßig keine Rolle, es sei denn, der Erblasser hat, was möglich ist, ihre Maßgeblichkeit verfügt (zu dann möglichen Problemen siehe Rdn 81 ff.). Wenn der Erblasser eine Vergütung ausgeschlossen hat, ist die hier zu behandelnde Problematik ohne Relevanz.

In der Rechtswirklichkeit enthalten nach den verfügbaren empirischen Untersuchungen[1] Verfügungen von Todes wegen, in denen Testamentsvollstreckung angeordnet ist, nur in geringem Umfang Aussagen über die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers. Die (gesetzliche) Ausnahme ist somit die (faktische) Regel.

[1] Vgl. Reinfeldt, Die vom Erblasser bestimmte Vergütung des Testamentsvollstreckers, Diss. 2013.

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